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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 113 Aktien

1Die Ak­ti­en sind voll­stän­dig li­be­riert.

2Die Aus­ga­be von Stimm­rechts­ak­ti­en, Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­nen, Ge­nuss­schei­nen und Vor­zugs­ak­ti­en ist un­ter­sagt.

3Der Bun­des­rat kann den Zwangs­rück­kauf vor­schrei­ben. Die­ser rich­tet sich nach Ar­ti­kel 82.