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Art. 120 Genehmigungspflicht
1Ausländische kollektive Kapitalanlagen müssen von der FINMA genehmigt werden, bevor sie in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Der Vertreter legt der FINMA die genehmigungspflichtigen Dokumente vor.1 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn:
2bisDer Vertreter und die Zahlstelle dürfen nur mit vorgängiger Genehmigung der FINMA ihr Mandat beenden.6 3Der Bundesrat kann für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist. 4Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20187 (FIDLEG) angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung, haben aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels jederzeit zu erfüllen.8 5Mitarbeiterbeteiligungspläne in Form von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden, bedürfen keiner Genehmigung.9 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |