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Art. 125 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1Der Erfüllungsort für die in der Schweiz angebotenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.2 2Er besteht nach einem Bewilligungsentzug oder nach der Auflösung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage am Sitz des Vertreters weiter. 3Der Gerichtsstand liegt:
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). |