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Art. 133 Aufsichtsinstrumente
1Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30–37 des FINMAG2 sinngemäss anwendbar.3 2Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz. 3Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten. 4Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). |