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Art. 139 Auskunftspflicht
1 Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. 2Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr die Informationen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.2 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). |