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Art. 27 Änderungen des Fondsvertrags
1Die Fondsleitung hat Änderungen des Fondsvertrags mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung einzureichen. 2Ändert die Fondsleitung den Fondsvertrag, so veröffentlicht sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Voraus mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können. 3In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681 (VwVG). Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.2 4Die FINMA veröffentlicht ihren Entscheid in den Publikationsorganen. 1 SR 172.021 |