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Art. 36 Begriff und Aufgaben
1Die SICAV ist eine Gesellschaft:
2Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss. 3Anlageentscheide darf die SICAV nur Personen übertragen, die über eine für diese Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen. Die Artikel 14 und 35 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20182 (FINIG) gelten sinngemäss.3 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). |