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Art. 37 Gründung
1Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes1 über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile. 2Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss.2 1 SR 220 |