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Art. 46 Mitgliedschaftsrechte
1Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von der SICAV als Aktionärin oder als Aktionär anerkannt ist. 2Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, brauchen diese nicht Aktionärinnen oder Aktionäre zu sein. 3Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden. Sie führt zudem nach Artikel 697l des Obligationenrechts1 ein Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionären wirtschaftlich berechtigt sind.2 4Die Statuten können vorsehen, dass die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre sowie die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre sowohl bei der selbst- als auch bei der fremdverwalteten SICAV einen Anspruch auf mindestens je einen Verwaltungsratssitz haben.3 1 SR220 |