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Art. 50 Generalversammlung
1Oberstes Organ der SICAV ist die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre. 2Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. 3Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts1 über die Generalversammlung der Aktiengesellschaft zur Anwendung.2 1 SR 220 |