Art. 51 Verwaltungsrat
1Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. 2Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen. 3Die geschäftsführenden Personen der SICAV und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein. 4Der Verwaltungsrat erfüllt die mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten verbundenen Pflichten nach dem 3. Titel des FIDLEG1.2 5Die Administration der SICAV darf nur an eine Fondsleitung nach Artikel 32 FINIG3, die eine Bewilligung hat, delegiert werden.4 6Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts5 über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Anwendung.6 1 SR 950.1 |