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Art. 55 Anlagetechniken
1Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen:
2Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen. 3Er legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten. |