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Art. 64 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
1Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten. Der Auftrag bedarf der Genehmigung der FINMA.2 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten:3
3Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexpertin oder eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.5 4Die FINMA kann die Genehmigung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vom Nachweis finanzieller Garantien abhängig machen.6 5Sie kann weitere Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten festlegen und die Schätzungsmethoden umschreiben.7 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). |