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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 65 Sonderbefugnisse

1Die Fonds­lei­tung und die SI­CAV dür­fen Bau­ten er­stel­len las­sen, so­fern das Fonds­re­gle­ment aus­drück­lich den Er­werb von Bau­land und die Durch­füh­rung von Bau­vor­ha­ben vor­sieht.

2Sie dür­fen Grund­stücke ver­pfän­den und die Pfand­rech­te zur Si­che­rung über­eig­nen; die Be­las­tung darf je­doch im Durch­schnitt al­ler Grund­stücke einen be­stimm­ten Pro­zent­satz des Ver­kehrs­wer­tes nicht über­stei­gen.

3Der Bun­des­rat be­stimmt den Pro­zent­satz. Die FIN­MA re­gelt die Ein­zel­hei­ten.