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Art. 69 Zulässige Anlagen
1Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten. 2Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden:
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