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Art. 72 Organisation
1Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des BankG1 sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen.2 2Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen. 1 SR 952.0 |