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Art. 84 Recht auf Auskunft
1Die Fondsleitung und die SICAV erteilen Anlegerinnen und Anlegern auf Verlangen Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. 2Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.1 3Die Anlegerinnen und Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung oder der SICAV verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585; BBl 2012 3639). |