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Art. 86 Vertretung der Anlegergemeinschaft
1Die Anlegerinnen und Anleger können vom Gericht die Ernennung einer Vertretung verlangen, wenn sie Ansprüche auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage glaubhaft machen. 2Das Gericht veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen der offenen kollektiven Kapitalanlage. 3Die Person, welche die Anlegerinnen und Anleger vertritt, hat dieselben Rechte wie diese. 4Klagt sie auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage, so können die einzelnen Anlegerinnen und Anleger dieses Klagerecht nicht mehr ausüben. 5Die Kosten der Vertretung gehen zulasten des Fondsvermögens, sofern sie nicht durch das Urteil anders verteilt werden. |