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Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110 ff.) auf. 2Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. 3Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beruht auf einem Gesellschaftsvertrag. 4Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement. |