Bundesgesetz
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Art. 100 Handelsregister
1 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister. 2 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden. |