Bundesgesetz
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Art. 105 Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären
1 Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen. 2 Die Bestimmungen des Obligationenrechtes124 über den Ausschluss von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten. 3 Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82. |