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Bundesgesetz
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagengesetz, KAG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 109
Auflösung
Die Gesellschaft wird aufgelöst:
a.
durch Gesellschafterbeschluss;
b.
aus den in Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gründen;
c.
durch Verfügung der FINMA in den Fällen nach Artikel 133 ff.