vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten.
2 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes127 über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
127 SR 220