Bundesgesetz
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Art. 113 Aktien
1 Die Aktien sind vollständig liberiert. 2 Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt. 3 Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82. |