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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 123Auftrag
1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern und in der Schweiz qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG141 nur angeboten werden, sofern die Fondsleitung oder die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 des vorliegenden Gesetzes beauftragt hat. Vorbehalten bleibt Artikel 122 des vorliegenden Gesetzes.142
2 Die Fondsleitung und die Gesellschaft verpflichten sich, dem Vertreter alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben braucht.