Bundesgesetz
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Art. 135 Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit
1 Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen. 2 Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben. |