Bundesgesetz
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Art. 138a Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 174
1 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
2 Bei einer SICAV mit Teilvermögen nach Artikel 94 kann für jedes Teilvermögen eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. 3 Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden. 174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013585; BBl 20123639). |