1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a.37
- die Personen nach Artikel 13 Absatz 2 und die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- abis.38
- die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen;
- b.
- die qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
- c.
- durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sichergestellt ist;
- d.
- ausreichende finanzielle Garantien vorliegen;
- e.
- die in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes aufgeführten zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
1bis Sofern es sich bei finanziellen Garantien um Kapitalanforderungen handelt, kann der Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht39 vorsehen.40
1ter Der Bundesrat kann zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festlegen, wenn dies anerkannten internationalen Standards entspricht.41
2 …42
3 Als qualifiziert beteiligt gelten, sofern sie an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können:
- a.
- natürliche und juristische Personen:
- b.
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
- c.
- wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, die dieses Kriterium gemeinsam erfüllen.43
37 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
38 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
39 SR 220
40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 200852075205; BBl 2006 2829).
41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (AS 2013585; BBl 20123639). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
42 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013585; BBl 20123639).