Bundesgesetz
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Art. 144 Erhebung und Meldung von Daten 189
1 Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben. Sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die Bewilligungsträger verpflichten, ihr diese zu melden.190 2 Beauftragte Dritte haben über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren. 3 Die statistischen Meldepflichten gegenüber der Schweizerischen Nationalbank, die das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003191 vorschreibt, sowie die Befugnis der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank, Daten auszutauschen, bleiben vorbehalten. 189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013585; BBl 20123639). 190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013585; BBl 20123639). |