1 Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen:192
- a.
- der Fondsleitung,
- b.
- der SICAV,
- c.
- der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen,
- d.
- der SICAF,
- e.
- der Depotbank,
- f.193
- der Verwalter von Kollektivvermögen;
- g.
- des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen,
- h.
- der Prüfgesellschaft,
- i.
- des Liquidators.
2 Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten und den Vertreter der Anlegergemeinschaft.194
3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Überwachung regeln. Vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 3 FINIG195.196 197
4 Die Verantwortlichkeit der Organe der Fondsleitung, der SICAV und SICAF richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts198 über die Aktiengesellschaft.
5 Die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft.