Bundesgesetz
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Art. 146 Solidarität und Rückgriff
1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so haftet die einzelne Person mit den andern solidarisch, soweit ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. 2 Die Klägerin oder der Kläger können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jeder einzelnen beklagten Person festsetzt. 3 Das Gericht bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff auf die Beteiligten. |