Bundesgesetz
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Art. 23 Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten
1 Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben. 2 Artikel 685d Absatz 2 des Obligationenrechts56 findet auf Anlagefonds keine Anwendung. 3 Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet. 4 Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff. |