Bundesgesetz
|
Art. 39 Eigene Mittel
1 Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis. 2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen. |