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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 43Statuten
1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
a.
die Firma und den Sitz;
b.
den Zweck;
c.
die Mindesteinlage;
d.
die Einberufung der Generalversammlung;
e.
die Organe;
f.
die Publikationsorgane.
2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
a.
die Dauer;
b.
die Einschränkung des Aktionärskreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger und die damit verbundene Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien (Art. 40 Abs. 3);
c.
die Kategorien von Aktien und die damit verbundenen Rechte;
d.
die Delegation der Geschäftsführung und der Vertretung sowie deren Modalitäten (Art. 51);