Bundesgesetz
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Art. 51 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. 2 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen. 3 Die geschäftsführenden Personen der SICAV und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein. 4 Der Verwaltungsrat erfüllt die mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten verbundenen Pflichten nach dem 3. Titel des FIDLEG83.84 5 Die Administration der SICAV darf nur an eine Fondsleitung nach Artikel 32 FINIG85, die eine Bewilligung hat, delegiert werden.86 6 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts87 über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Anwendung.88 84 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). 86 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 13 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 88 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 200852075205; BBl 2006 2829). |