1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
2 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen.
3 Die geschäftsführenden Personen der SICAV und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.
4 Der Verwaltungsrat erfüllt die mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten verbundenen Pflichten nach dem 3. Titel des FIDLEG83.84
5 Die Administration der SICAV darf nur an eine Fondsleitung nach Artikel 32 FINIG85, die eine Bewilligung hat, delegiert werden.86
6 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts87 über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft zur Anwendung.88