Bundesgesetz
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Art. 54 Zulässige Anlagen
1 Für Effektenfonds zulässig sind Anlagen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sowie in andere liquide Finanzanlagen. 2 In begrenztem Umfang sind auch andere Anlagen sowie das Halten angemessener flüssiger Mittel zulässig. |