Bundesgesetz
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Art. 55 Anlagetechniken
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen:
2 Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen. 3 Erlegt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten. |