Bundesgesetz
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Art. 69 Zulässige Anlagen
1 Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten. 2 Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden:
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