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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 69Zulässige Anlagen
1 Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten.
2 Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden:
a.
die nur beschränkt marktgängig sind;
b.
die hohen Kursschwankungen unterliegen;
c.
die eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen;