Bundesgesetz
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Art. 83 Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes
1 Der Nettoinventarwert der offenen kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden. 2 Der Nettoinventarwert pro Anteil ergibt sich aus dem Verkehrswert der Anlagen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. 3 Die FINMA kann eine von Absatz 2 abweichende Methode zur Berechnung des Nettoinventarwertes oder der Nettoinventarwerte zulassen, soweit diese internationalen Standards entspricht und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird. 4 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen die Nettoinventarwerte in regelmässigen Abständen. |