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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 88Bewertung zum Verkehrswert
1 Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zu den Kursen zu bewerten, die am Hauptmarkt bezahlt werden.
2 Andere Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind zu dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde.