Bundesgesetz
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Art. 89 Jahres- und Halbjahresbericht
1 Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich:
2 Die Vermögensrechnung des Anlagefonds und die Bilanz der SICAV sind zu Verkehrswerten zu erstellen. 3 Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ist ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögensrechnung beziehungsweise eine ungeprüfte Bilanz und eine Erfolgsrechnung sowie Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e. 4 Die Jahres- und Halbjahresberichte werden der FINMA spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung eingereicht. 5 Sie sind während zehn Jahren interessierten Personen kostenlos zur Einsicht zur Verfügung zu halten. 113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013585; BBl 20123639). |