Bundesgesetz
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Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110 ff.) auf. 2 Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert. 3 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beruht auf einem Gesellschaftsvertrag. 4 Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement. |