Bundesgesetz
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Art. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds
1 Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung von Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dessen Immobiliengesellschaften. Artikel 89 kommt sinngemäss zur Anwendung. 2 Die Grundstücke sind in der Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen. 3 Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufzuführen. 4 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung enthalten neben den Angaben nach Artikel 89 Angaben über die Schätzungsexperten, die Schätzungsmethoden und über die angewandten Kapitalisierungs- und Diskontierungssätze. |