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Bundesgesetz
über die kollektiven Kapitalanlagen
(Kollektivanlagengesetz, KAG)

vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds

1 Die Jah­res­rech­nung für Im­mo­bi­li­en­fonds be­steht aus ei­ner kon­so­li­dier­ten Rech­nung von Ver­mö­gen be­zie­hungs­wei­se Bi­lanz und Er­folg des Im­mo­bi­li­en­fonds und des­sen Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten. Ar­ti­kel 89 kommt sinn­ge­mä­ss zur An­wen­dung.

2 Die Grund­stücke sind in der Ver­mö­gens­rech­nung zu den Ver­kehrs­wer­ten ein­zu­stel­len.

3 Im In­ven­tar des Fonds­ver­mö­gens sind die Ge­ste­hungs­kos­ten und die ge­schätz­ten Ver­kehrs­wer­te der ein­zel­nen Grund­stücke auf­zu­füh­ren.

4 Der Jah­res­be­richt und die Jah­res­rech­nung ent­hal­ten ne­ben den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 89 An­ga­ben über die Schät­zungs­ex­per­ten, die Schät­zungs­me­tho­den und über die an­ge­wand­ten Ka­pi­ta­li­sie­rungs- und Dis­kon­tie­rungs­sät­ze.