Bundesgesetz
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Art. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen
1 Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. 2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. |