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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)
vom 23. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 93Anlagefonds mit Teilvermögen
1 Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind.
2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.