Bundesgesetz
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Art. 97 Folgen der Auflösung
1 Nach der Auflösung des Anlagefonds beziehungsweise der SICAV dürfen Anteile weder neu ausgegeben noch zurückgenommen werden. 2 Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses. 3 Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Artikel 737 ff. des Obligationenrechtes117 zur Anwendung. |