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Art. 118g Verwaltung von L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds
1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds wird von einer Fondsleitung verwaltet. 2 Die Fondsleitung darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 35 FINIG150 übertragen:
3 Der Verwalter von Kollektivvermögen darf die Anlageentscheide unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 27 Absatz 1 FINIG auf Personen nach Absatz 2 dieser Bestimmung übertragen. 4 Im Fondsvertrag ist anzugeben, wem die Anlageentscheide übertragen werden. |